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"Habeck sagt somit, dass aus den Äußerungen von AfD-Vertretern so etwas wie ein Attentat auf einen Politiker folgt, insbesondere das Attentat auf Robert Fico, zu dem er die AfD-Worte „mit Bedacht“ in Beziehung gesetzt hat. Für einen Kinderbuchautor mag das hingehen, für einen Minister nicht. Bei dem Attentäter handelt es sich um einen einundsiebzigjährigen Schriftsteller, der als Motiv angegeben hat, der Regierungspolitik nicht zuzustimmen, und insbesondere die „von der Regierung geplante Medienreform, die eine Auflösung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beinhaltet“, ablehnt. Fico vertritt also eine Politik, die man hierzulande gerne als „rechts“ brandmarkt, und wird von einem Freund linker Politik deshalb niedergeschossen. Das ist das exakte Gegenteil von dem, was Habeck an prominenter Stelle äußerte, woraus folgt, dass er die Unwahrheit gesagt hat, um den politischen Gegner zu diskreditieren – wozu sonst der „mit Bedacht“ vorgetragene Bezug zur AfD?...
Mit seiner Äußerung im Bundestag hat er die Grundlage eines Anfangsverdachts auf üble Nachrede oder Verleumdung gelegt, denn der von ihm „mit Bedacht“ hergestellte Bezug zwischen den Worten von AfD-Politikern und dem Attentat auf Fico ist nachweislich falsch; die Tat folgte mit Sicherheit nicht den Worten der hiesigen Opposition, sondern hatte gänzlich andere Gründe. In §186 des Strafgesetzbuches heißt es zur üblen Nachrede: „Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“...
Habecks Äußerung zielte auf „im öffentlichen Leben des Volkes stehende“ Personen, wobei es keine Rolle spielt, dass er keine Namen genannt hat, da es auch den Tatbestand der „Kollektivbeleidigung“ gibt, die sich auf einen „klar umgrenzten und überschaubaren Personenkreis bezieht, sodass sich die Beleidigung der Gruppe letztlich als individuelle Beleidigung jedes Einzelnen darstellt (z.B. eine Beleidigung gegen „die Münchener Polizei“)“. Und das ist hier offenbar der Fall...
Es sieht danach aus, als seien die Voraussetzungen des § 188 erfüllt, die Folge wäre eine „Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe“. Man darf den während Habecks Äußerung im Bundestag anwesenden Abgeordneten der AfD vielleicht den Hinweis geben, eine Strafanzeige in Erwägung zu ziehen und einen erfahrenen Anwalt zu konsultieren, der sich mit Beleidigungsdelikten auskennt.
Wie so oft, weise ich jeden Optimismus von mir. Kein Staatsanwalt wird sich an einem derartigen Verfahren die Finger verbrennen wollen, das er im umgekehrten Fall mit Freude und Hoffnung auf baldige Beförderung verfolgen würde, denn Staatsanwälte unterstehen dem jeweiligen Justizminister, der bekanntlich selbst Politiker ist.
https://reitschuster.de/post/habecks-dreister-missbrauch-des-attentats-auf-fico/
BY Oliver Janich & Team
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